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Bereitschaftsdienste für Oberärzte
– Anmerkungen zum Urteil des BAG vom 16.10.2013 – 10 AZR 9/13 – NZA 2014, 264 ff. –

Die Rechtsprechung des BAG ist ein beredtes Beispiel für den Wandel der Rechtsfragen, um deren Klärung die Arbeitsgerichte von den betroffenen Beschäftigten bemüht werden. Standen nach dem Inkrafttreten der Tarifverträge für Ärzte zunächst Fragen zur Auslegung der neuen Tarifmerkmale im Mittelpunkt der Entscheidungen, so scheint eine Entscheidung des BAG vom 16.10.2013 darauf hinzudeuten, dass nach wie vor neben Entgeltfragen nunmehr auch Statusfragen in den Vordergrund gerichtlicher Auseinandersetzungen drängen. Obwohl das BAG schon vor mehr als zehn Jahren entschieden hatte, dass Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, wie sich heute aus den entsprechenden Regelungen in § 7 Abs. 4 TV Ärzte/Länder, § 10 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA ergibt, zum Pflichtenkanon und damit zum Berufsbild der Ärzte gehören, kommt es immer wieder zwischen Oberärzten und Klinikleitungen zu Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit entsprechender Anordnungen sowie über die Höhe der Vergütung derartiger Dienste. So hat sich das BAG mit der eingangs angeführten Entscheidung mit der Zulässigkeit der Anordnung sowie der Höhe der für den Dienst geleisteten Vergütung auseinandersetzen müssen. Der Entscheidung kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Auf sie soll daher im Folgenden an Hand der Rechtsprechung des BAG näher eingegangen werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.06.2014.211

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