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Benachteiligung eines freigestellten Personalratsmitgliedes durch rechtsfehlerhafte Zusammensetzung der Referenzgruppe

Der Dienstherr verstößt gegen das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot, wenn er eine Vergleichsgruppe zur fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines freigestellten Personalratsmitglieds so zusammenstellt, dass dessen berufliches Fortkommen von vornherein ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr plausibel darlegt, dass ein Fortkommen ohne die Freistellung nicht in Betracht gekommen wäre (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.9.2006 – 2 C 13.05 – BVerwGE 126, 133 und BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 – 2 C 11.09 – Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3).

Art. 33 Abs. 2 GG.
§§ 46 Abs. 3 Satz 6, 107 Satz 1 BPersVG.
§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG.

BVerwG, Beschl. v. 30. 6. 2014 – 2 B 11.14 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2014.456

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