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Befristung wegen begrenzter Haushaltsmittel

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts.

1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.

2. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden oder dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden.

3. Der Haushaltsplan 2004/2005 des Landes Nordrhein- Westfalen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung stellt in Kapitel 06 072 (Deutsche Zentral bibliothek für Medizin) im Titel 427 65 Mittel für die befristete Beschäftigung zur Verfügung. Der Haushaltstitel enthält eine den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung, da die Mittel für Vergütungen und Löhne für Aushilfen ausgebracht sind und sie nach den Erläuterungen zum Titel 427 65 u. a. zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr bestimmt sind.

4. Aus der haushaltsrechtlichen Zweckbestimmung des Titels 427 65 ergibt sich nicht, dass die befristete Beschäftigung zu Lasten dieses Titels nur möglich ist, wenn ein nur vorüber gehender Bedarf an der Arbeitsleistung i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG besteht.

§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

BAG, Urt. v. 7. Mai 2008 – 7 AZR 198/07 –

Seiten 389 - 392

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2008.389

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