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Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang

Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, sondern der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert jedoch zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keines Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Sie unterliegt vielmehr der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

2. Wird die Arbeitszeit befristet in erheblichem Umfang erhöht, bedarf es zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB durch die Befristung solcher Umstände, die die Befristung eines gesondert über das erhöhte Arbeitszeitvolumen abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten.

3. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang liegt in der Regel vor, wenn sich das Aufstockungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.

4. Ist das Aufstockungsvolumen geringer, ist anhand einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Befristung unangemessen benachteiligt wird. Gegenstand der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist zwar die zuletzt vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung. Bei der Angemessenheitsprüfung können jedoch auch die Anzahl der in der Vergangenheit getroffenen befristeten Aufstockungsvereinbarungen und die Gesamtdauer des Aufstockungszeitraums berücksichtigt werden.

§§ 305 Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB.
§ 14 Abs. 1 TzBfG.
BAG, Urt. v. 23.3.2016 – 7 AZR 828/13 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.02.2017.063

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