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Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD durch auflösende Bedingung (Rentenzahlung)

§ 33 Abs. 2 TVöD.
§ 33 Abs. 2 TV-L.
§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, § 17 Satz 2, § 21 TzBfG.
§ 43 Abs. 2 Satz 2, §§ 100, 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI.
§§ 2, 92 SGB IX.

Eine in einem Tarifvertrag geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung endet, bewirkt keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die in § 33 Abs. 2 TVöD geregelte auflösende Bedingung, wonach das Arbeitsverhältnis bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer durch den Rentenversicherungsträger endet, ist durch einen sonstigen Sachgrund i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, er durch die Stellung eines Rentenantrags den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeigeführt hat, er durch einen voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug abgesichert ist und dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden soll, den Arbeitsplatz neu zu besetzen.

2. Eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, ist zwar als Auflösungstatbestand ungeeignet. Ist eine Rente auf unbestimmte Dauer bewilligt, ändern jedoch weder die Begrenzung der Erwerbsminderungsrente auf den Zeitpunkt des gesetzlichen Rentenalters noch die im Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorbehaltene Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung etwas daran, dass im Zeitpunkt der Bewilligung der Rente eine hinreichende rentenrechtliche Absicherung gegeben ist.

3. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigt erst die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis des Arbeitnehmers den Auflösungstatbestand ohne Kündigung. Es bleibt offen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 TVöD enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33 Abs. 4 TVöD faktisch angehalten wird, einen Rentenantrag zu stellen.

4. Die auflösende Bedingung erfordert zu ihrer Wirksamkeit nicht, dass der Tarifvertrag für den Fall der späteren Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einen Wiedereinstellungsanspruch vorsieht. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die nach § 34 Abs. 2 TVöD ordentlich unkündbar sind.

5. Die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt für den Fall der Gewährung einer Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller Erwerbsminderung keine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Arbeitnehmers iSv. § 7 Abs. 1 AGG.

a) Die Regelung führt nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG. Zwar ist eine sog. verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung im Sinne dieser Vorschrift auch dann gegeben, wenn nach einem scheinbar objektiven, nicht diskriminierenden Kriterium unterschieden wird, das jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit einem in § 1 AGG genannten Grund steht und damit kategorial ausschließlich Träger des Diskriminierungsmerkmals trifft. Das Merkmal der Erwerbsminderung in § 33 Abs. 2 TVöD könnte in einem solchen untrennbaren Zusammenhang mit der nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung stehen. Die Regelung führt jedoch nicht zu einer unmittelbaren Benachteiligung voll erwerbsgeminderter Arbeitnehmer. Zwischen Arbeitnehmern, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen, und Arbeitnehmern, die nicht erwerbsgemindert sind, besteht im Hinblick auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine vergleichbare Situation, weil voll erwerbsgeminderte Arbeitnehmer – anders als nicht erwerbsgeminderte Arbeitnehmer – ihre vertragsgemäße Leistung nicht mehr erbringen können und es unwahrscheinlich ist, dass sich daran zukünftig etwas ändert.

b) Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 TVöD bewirkt auch keine mittelbare Diskriminierung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG wegen einer Behinderung. Selbst wenn unterstellt werden kann, dass Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer beziehen, überwiegend eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG aufweisen, ist eine mittelbare Benachteiligung zu verneinen. Die Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die auflösende Bedingung zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Insbesondere ist eine Kündigung kein gleich geeignetes milderes Mittel.

BAG, Urt. v. 10.12.2014 – 7 AZR 1002/12 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.09.2015.350

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