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Beamte auf Zeit – mehr Demokratie durch „kurze Leine“?

Zu den vielen Fragen, die wohl jedem Juristen irgendwann mal in der Ausbildung gestellt wurden, gehört sicher diese: „Was unterscheidet denn einen Beamten von einem Minister?“ – Klar: Beamter bleibt man zeitlebens, Minister nicht. Damit ist einer der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ des Art. 33 (5) GG angesprochen: das Lebenszeitprinzip. Hiervon gab es – was, vom BVerfG schon in frühen Entscheidungen (s. u.) bestätigt, ebenfalls zu den „hergebrachten Grundsätzen“ gezählt werden kann – immer schon beachtliche Ausnahmen: Dies sind, von den ohne reguläre Besoldung und daher den anderen, hauptberuflich tätigen Beamten nicht richtig vergleichbaren arbeitenden Ehrenbeamten (§§ 115 BRRG, 177 BBG) wie insbesondere die nicht hauptamtlichen kommunalen Beigeordneten abgesehen, die sog. „politischen Beamten“ (§ 36 BBG; dazu gehören beamtete Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und die Leiter bestimmter Oberbehörden) und Beamte auf Zeit; hierzu gehören neben einem Teil des Hochschulpersonals im wesentlichen die kommunalen Wahlbeamten, sofern sie hauptamtlich tätig sind, also – so wurde dieser Status auch stets begründet – Beamte, die im Prinzip eine über die Verwaltungsleitung erheblich hinausgehende politische Funktion haben, die darum auch in ihr Amt gewählt wurden und in besonderem Maße das Vertrauen der Gemeinderäte bzw. Gemeindebevölkerung haben müssen. Zu beachten ist, dass sich die politischen Beamten von den Beamten auf Zeit vor allem dadurch unterscheiden, dass erstere auf Lebenszeit berufen werden; sie können lediglich aus opportunem politischem Anlass in den einstweiligen Ruhestand geschickt werden.

Seiten 170 - 173

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2004.170

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