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Austritt aus einer Zusatzversorgungskasse ohne wirtschaftliche Folgen?

Nahezu sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Arbeitgebern, die die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD, TV-L oder entsprechende Tarifverträge) anwenden, wurden von ihren Arbeitgebern bei einer der in Deutschland bestehenden Zusatzversorgungseinrichtungen zur Pflichtversicherung angemeldet. Sie erhielten bis zum Jahre 2000 eine Gesamtversorgungszusage, die gemeinsam mit den Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung Versorgungsleistungen in der Höhe der Beamtenversorgung garantierte. Nach der Tarifreform im Jahr 2001 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nunmehr Betriebsrentenansprüche nach dem sog. Punkte-Modell, das ihnen in Abhängigkeit von den zustehenden Entgelten und den jeweiligen Lebensaltern Versorgungsanwartschaften garantiert. Der wirtschaftliche Aufwand zur Finanzierung der versprochenen Zusatzversorgung, der seit dem Jahr 1999 auch über Eigenbeiträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finanziert wird, belastet die Arbeitgeber in erheblichem Maß.

Da in weiten Bereichen des öffentlichen Dienstes Wettbewerb eingekehrt ist, spielen die Gemeinkosten, die auch durch die Kosten der Zusatzversorgung bestimmt werden, eine entscheidende Rolle. Nahezu alle Arbeitgeber, die bei einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt sind, haben deshalb in den vergangenen Jahren Überlegungen angestellt, das Versorgungsmodell der Zusatzversorgung durch eine alternative betriebliche Altersversorgung abzulösen. Meist waren sie aber durch die Forderungen der Zusatzversorgungseinrichtungen, bei einem Ausscheiden nach einer Kündigung einen Ausgleichsbetrag oder Gegenwert zu entrichten, wirtschaftlich daran gehindert. Im Ergebnis können sich nahezu alle Arbeitgeber, die bei einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt sind, den Austritt aus dem Versorgungssystem nicht „leisten“, weil bei ihnen weitgehend Überschuldung und damit die Gefahr r der Insolvenz eintritt. Die Zusatzversorgung stellt einen Wettbewerbsnachteil dar.

Seiten 404 - 408

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.11.2009.404

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