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Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds

1. Das Zeigen des „Stinkefingers“ gegenüber Vorgesetzten stellt eine grobe Beleidigung der Betroffenen und einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und kann an sich eine außerordentliche Kündigung – hier eines Personalratsmitglieds – rechtfertigen.

2. Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ein Mitglied des Personalrats bei seiner Anhörung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung wegen tatsächlichen Fehlverhaltens hinzugezogen wird.

§ 108 Abs. 1 BPersVG.
Art. 47 Abs. 1 und 2 BayPVG.
§ 626 BGB.

VGH München, Beschl. v. 22. 4. 2013 – 17 P 12. 18 62 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.09.2013.349

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