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Ausschluss der Mitbestimmung

Der Ausschluss der Mitbestimmung bei der Einstellung von Lehrkräften, soweit diese unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung erfolgt (§ 67 Abs. 6 Sächs-PersVG), ist mit den rahmenrechtlichen Vorgaben in §§ 103, 104 BPersVG ebenso vereinbar wie mit Art. 26 Satz 2 SächsVerf, der den Personalvertretungen das Recht auf Mitbestimmung nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.

§§ 103, 104 BPersVG.
Art. 26 Satz 2 SächsVerf.
§ 67 Abs. 6 SächsPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 7. November 2006 – 6 PB 15.06 –

Seiten 151 - 153

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.04.2007.151

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