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Aufwendungsersatz für dienststellenfremden Beisitzer einer Einigungsstelle

§ 42 Abs. 1 PersVG LSA.

1. Außerhalb eines gerichtlichen Beschlussverfahrens folgt aus dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, dass die Erstattungspflicht für Aufwendungen dienststellenfremder Personen voraussetzt, dass der Personalrat aufgrund eingehender Überlegung und sachgerechter Würdigung der Umstände des Falles nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten die Aufwendungen für die Inanspruchnahme externen Sachverstands, etwa für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle, bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich und vertretbar halten durfte.
2. Um eine rechtzeitige Prüfung der Kostenübernahme zu ermöglichen, ist es in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Personalrat eine – die materiellen Vorgaben berücksichtigende – Abwägungsentscheidung trifft. Die Personalvertretung hat spätestens bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines (dienststellenfremden) Beisitzers die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als deren mittelbare Folge zu berücksichtigen.
3. Diese zunächst internen Überlegungen des Personalrats bilden die Grundlage des Beschlusses über die Bestellung eines externen Beisitzers. Sie sind mit dem Beschluss der Dienststelle offenzulegen. Dementsprechend ist der Personalrat gehalten, die Dienststelle rechtzeitig über seine Abwägungsentscheidung zur Angemessenheit der Kostenverursachung zu informieren. Dabei hat er in den Gründen seines Beschlusses näher darzulegen, dass er auf andere Weise keine qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen gewinnen konnte.
4. Der Pflicht des Personalrats zur frühzeitigen Darlegung seiner Gründe für die Zuziehung eines externen Beisitzers korrespondiert dabei die Pflicht der Dienststelle zur rechtzeitigen Darlegung der Ablehnungsgründe. Gerade das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit wird es dabei gebieten, dass die Dienststelle den Personalrat auf mögliche Versäumnisse bei der Beschlussfassung hinweist, um diesem gegebenenfalls die Möglichkeit der Nachbesserung einzuräumen.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.7.2025 – 5 L 2/24 –

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