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Arbeitsverhältnis nach Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Orientierungss�tze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Ein Arbeitsverh�ltnis nach � 24 BBiG durch Besch�ftigung �ber das Ende des Berufsausbildungsverh�ltnisses hinaus entsteht nicht, wenn das Berufsausbildungsverh�ltnis im Anschluss an die vereinbarte Ausbildungszeit verl�ngert wird. Der Auszubildende wird dann gerade nicht �im Anschluss� an das Berufsausbildungsverh�ltnis besch�ftigt.

2. Das Berufsausbildungsverh�ltnis wird nicht kraft Gesetzes automatisch verl�ngert, wenn die Pr�fung erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit abgelegt wird. Es bleibt offen, ob in erweiternder oder entsprechender Anwendung von � 21 Abs. 3 BBiG in diesen F�llen der Auszubildende eine Verl�ngerung bis zur Bekanntgabe des Pr�fungsergebnisses verlangen kann.

3. Eine Verl�ngerung kann der Auszubildende im �ffentlichen Dienst in diesen F�llen nach � 16 Abs. 2 i. V. m. � 16 Abs. 1 Satz 2 TVA�D verlangen. Diese tarifliche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

�� 21, 24 BbiG.
� 16 Abs. 1 und Abs. 2 Tarifvertrag f�r Auszubildende des �ffentlichen Dienstes (TVA�D).

BAG, Urt. v. 14. Januar 2009 � 3 AZR 427/07 �

Seiten 392 - 395

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2009.392

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