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Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach Berufsausbildung

1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Ergänzungsprüfung in einem einzelnen Prüfungsbereich erforderlich, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des Gesamtergebnisses in diesem Fach ein.

2. Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG, durch die bei Beschäftigung des Auszubildenden im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet gilt, setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, genügt die Kenntnis, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird nach Abschluss der schriftlichen Prüfung eine mündliche Ergänzungsprüfung angesetzt, von der allein das Bestehen der Abschlussprüfung abhängt, tritt das vorzeitige Ende des Berufsausbildungsverhältnisses mit der verbindlichen Mitteilung des (Gesamt-)Ergebnisses in dem Prüfungsbereich ein, in dem die Ergänzungsprüfung stattfand.

2. Der Eintritt der in § 24 BBiG angeordneten Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses setzt in subjektiver Hinsicht regelmäßig voraus, dass der Ausbildende Kenntnis sowohl von der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses als auch einer Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Endet das Berufsausbildungsverhältnis nach § 21 Abs. 2 BBiG vorzeitig mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, ist der subjektive Tatbestand des § 24 BBiG erfüllt, wenn er dem Auszubildenden Arbeit zuweist, obwohl er weiß, dass die von diesem erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen. Er muss keine Kenntnis darüber haben, ob dem Auszubildenden das Ergebnis der Abschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss eröffnet worden ist.

3. Ist der Umstand, ob der Ausbildende den Auszubildenden in Kenntnis der bestandenen Abschlussprüfung weiterbeschäftigt hat, zwischen den Parteien streitig, gilt eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Der Auszubildende hat zunächst einen Sachverhalt vorzutragen, der das Vorliegen einer entsprechenden Kenntnis des Ausbildenden indiziert. Hierzu muss sich dieser nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen einlassen. Dazu kann er einzelne Tatsachen konkret bestreiten oder Umstände vortragen, welche den Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen. Genügt er diesen Anforderungen nicht, gilt der schlüssige Sachvortrag des Auszubildenden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erschüttert der Ausbildende die vom Auszubildenden vorgetragenen Indizien für eine Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung und der sich anschließenden Weiterbeschäftigung, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Auszubildende die subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 24 BBiG darlegen und beweisen muss.

§ 21 Abs. 2 § 24 BBiG.
§ 14 Abs. 2 TzBfG.

BAG, Urt, v. 20.3.2018 – 9 AZR 479/17 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2018.393

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