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Anwaltsgebühren – Vertretung widerstreitender Interessen, Bundesarbeitsgericht, Beschl. vom 25. August 2004 – 7 ABR 60/03 –

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu kann auch die Vergütung des vom Betriebsrat in einem Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG beauftragten Rechtsanwalts gehören.

2. Dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass er in einem Beschlussverfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG über die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gleichzeitig den Betriebsrat und das vom Verfahren betroffene Betriebsratsmitglied vertritt. Er verstößt damit nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO.

3. Betriebsrat und Betriebsratsmitglied haben im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG in der Regel keine widerstreitenden rechtlichen Interessen. Beide beauftragen den Rechtsanwalt, den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds abzuwehren.

4. Widerstreitende Interessen entstehen erst, wenn der Betriebsrat im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens die Zielrichtung des anwaltlichen Auftrags ändert, etwa weil er zu der Auffassung gelangt ist, er habe seine Zustimmung unberechtigt verweigert. Dann beginnt auch das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO.

5. Die Gefahr einer widerstreitenden Interessenentwicklung rechtfertigt kein generelles Verbot der gleichzeitigen Vertretung von Betriebsrat und Betriebsratsmitglied. Das verbietet die verfassungskonforme Auslegung von § 43a Abs. 4 BRAO. Die Vorschrift schränkt das Grundrecht der freien Berufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkung im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und geradliniger Rechtsbesorgung rechtfertigt es nur, im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen zu vermeiden. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt verpflichtet wird, seine Mandate niederzulegen, sobald die Interessengleichrichtung in Interessengegensätzlichkeit umschlägt.

§ 43a Abs. 4 BRAO. Art. 12 Abs. 1 GG.
§§ 40 Abs. 1 und Abs. 2, 103 Abs. 2 BetrVG.
§ 26 Satz 2 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.

Bundesarbeitsgericht, Beschl. vom 25. August 2004 – 7 ABR 60/03 –

Seiten 35 - 37

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.01.2006.035

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