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Anspruch auf Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich das Personalratsbüro befindet

§ 2 Abs. 1, § 6, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 121 Abs. 1 LPersVG RP.
§ 87 Abs. 1 ArbGG.
§ 133 BGB.

Einem ehemaligen Personalratsvorsitzenden, der in den Ruhestand eingetreten ist, steht kein Anspruch auf Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen sich das Personalratsbüro befindet, zu. Ein vor Gericht gestellter Verpflichtungsantrag, ihm den Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren, ist bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. (Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)

OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 8.9.2023 – 5 A 10132/23.OVG –

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