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Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bei Einführung von IT-Verfahren (§ 50 Abs. 3 SGB II)

§ 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden
Fassung.
§§ 44 b, 44 h Abs. 3 und Abs. 5, 44 i, 50 Abs. 3 SGB II.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Anhörungspflicht besteht – im Gegensatz zur Unterrichtungspflicht – nicht bei allen die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur bei diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers (Rn. 15, 33).

2. Bei der für die Anhörung maßgeblichen Zuständigkeitsverteilung zwischen der bei einem Jobcenter als gemeinsamer Einrichtung nach § 44b SGB II gebildeten Schwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Trägers ist nach § 44i i. V. m. § 44h SGB II auf die Entscheidungszuständigkeit der jeweiligen Dienststelle abzustellen. Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters ist begrenzt auf Angelegenheiten des Jobcenters, in denen der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer des Jobcenters eine Entscheidungsbefugnis zusteht (Rn. 34).

3. Die beim Jobcenter gebildete Schwerbehindertenvertretung ist vor der Einführung neuer von der Bundesagentur für Arbeit zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von dem Jobcenter nicht anzuhören, da der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer des Jobcenters insoweit keine Entscheidungsbefugnis zusteht. Entscheidungen über diesen Regelungsgegenstand obliegen der Bundesagentur für Arbeit und gelten in dem Jobcenter unmittelbar und ohne verbleibenden Entscheidungsspielraum für die Trägerversammlung oder den Geschäftsführer des Jobcenters (Rn. 35 ff.).

BAG, Beschl. v. 20.6.2018 – 7 ABR 39/16 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.12.2018.467

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