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Änderungen des HessPersVG verfassungsgemäß

1. Nach Art. 120 HV hat der Ministerpräsident mit den zuständigen Ministern die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen zwei Wochen im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden. Überträgt die Landesregierung – unbeschadet der grundsätzlichen Ressortzuständigkeit nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 HV – die Zuständigkeit für die Vertretung eines Gesetzgebungsvorhabens gegenüber dem Parlament auf eines ihrer Mitglieder und fertigt dieses Mitglied das Gesetz zusammen mit dem Ministerpräsidenten aus, ist den Anforderungen der Verfassung genügt.

2. Art. 37 Abs. 2 HV ist im Bereich des öffentlichen Dienstes nicht anwendbar. Eine gleichberechtigte Mitbestimmung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist daher verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben.

3. Maßstab für die Ausgestaltung von Beteiligungsrechten der Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist Art. 37 Abs. 1 HV. Aus Art. 37 Abs. 1 HV und dem Sozialstaatsprinzip folgt, dass die Personalvertretung im öffentlichen Dienst jedenfalls an der Regelung der personellen und sozialen Angelegenheiten der dort Beschäftigten zu beteiligen ist.

4. Eine Vertretung der Beschäftigten muss grundsätzlich auf der untersten Ebene der Behördenstruktur gewährleistet sein. Den Personalvertretungen muss auch auf dieser Ebene ein Mindestmaß an Aufgaben und Befugnissen zustehen.

5. Eine verfassungsrechtliche Vorgabe für ein bestimmtes Beteiligungsmodell, für bestimmte Arten der Beschäftigtenvertretung sowie für bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Beteiligungsformen besteht nicht. Die Verfassung lässt gesetzgeberischen Spielraum für abgestufte Formen der Beteiligung je nach dem zu regelnden Sachverhalt.

6. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine Beteiligung auf einer höheren Ebene der Personalvertretung anzusiedeln. Den örtlichen Personalvertretungen muss aber eine Möglichkeit verbleiben, sich angemessen an der Regelung personeller und sozialer Angelegenheiten der Beschäftigten zu beteiligen.

7. § 77 Abs. 5 HPVG ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Rahmenbedingungen im Sinne dieser Vorschrift hinreichend konkret sind, um den Ausschluss einer formellen Beteiligung an den sich anschließenden personellen Maßnahmen auszugleichen.

8. § 81 Abs. 5 HPVG ist mit der Hessischen Verfassung vereinbar. Das gilt auch dann, wenn § 81 Abs. 1 Satz 1 HPVG die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von technischen Einrichtungen im Sinne von § 74 Abs. 1 Nr. 17 HPVG erfasst wird, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, und § 81 Abs. 5 HPVG die Mitwirkung hieran ausschließt.

9. § 81 a HPVG ist mit den Vorgaben der Hessischen Verfassung vereinbar. Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Personalvertretung bei der Entwicklung des Konzepts nach § 81 a Abs. 1 HPVG lediglich ein Mitwirkungsrecht einzuräumen, hält sich innerhalb des von der Verfassung vorgegebenen Rahmens. Enthält das Konzept zur Einrichtung einer Personalvermittlungsstelle Regelungen nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 15, 77 Abs. 2 HPVG, ist eine angemessene Beteiligung der Personalvertretung durch die Mitwirkung an diesem Konzept sichergestellt. Das Mitwirkungsrecht ist geeignet, der Personalvertretung eine Einflussnahme auf den Inhalt des Konzepts und der genannten Regelungen zu ermöglichen. Enthält das Konzept zur Errichtung der Personalvermittlungsstelle Richtlinien für den personellen Vollzug, müssen diese ebenso wie die Rahmenbedingungen im Sinne von § 77 Abs. 5 HPVG hinreichend konkret sein, um dem in Art. 37 Abs. 1 HV verankerten Grundsatz einer angemessenen Beteiligung der Personalvertretung in personellen und sozialen Angelegenheiten gerecht zu werden. Werden diese Anforderungen erfüllt, bestehen gegen den Ausschluss der Mitbestimmung bei den in § 81 a Abs. 2 HPVG genannten personellen Einzelmaßnahmen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Art. 37, 120 HessV.
§ 15 Nr. 3, §§ 39 ff. StGHG.
§ 74 Abs. 1 Nr. 17, §§ 77 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 81 Abs. 5,
§ 81 Abs. 1, § 81 a HPVG.

Hess StGH, Urt. v. 8. November 2006 – P.St 1981 –

Seiten 100 - 112

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.03.2007.100

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