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a) Folgen unwirksamer Beschlussfassung; b) Ausschluss aus dem Personalrat wegen Verletzung der Schweigepflicht

1a) Die Tagesordnung einer Sitzung der Personalvertretung (§ 29 Abs. 2 Satz 4 LPersVG) muss den Mitgliedern ermöglichen, sich ein genaues Bild über die zu behandelnden Angelegenheiten und die anstehenden Entscheidungen zu machen, damit sie sich sachgerecht vorbereiten können. Die Tagesordnung darf die Beratungsgegenstände nicht lediglich global, pauschal oder zahlenmäßig angeben, sondern muss sie hinreichend konkret bezeichnen.

b) Eine wirksame nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Personalratssitzung ist möglich, wenn die Mitglieder vollständig versammelt sind und ausnahmslos an der Abstimmung über den betreffenden Beratungsgegenstand teilnehmen. Die Rüge eines Mitglieds, das sich an der Abstimmung beteiligt hat, die Tagesordnung sei unvollständig, ist dann unerheblich.

2. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 71 Abs. 1 LPersVG ist eine Hauptpflicht des Personalvertretungsrechts. Sie bezweckt den Schutz verschiedener Interessen: Sie soll – zum einen – die Vertraulichkeit der dem Personalrat mitgeteilten oder bekannt gewordenen Informationen über Beschäftigte oder über die Dienststelle und – zum anderen – die Funktionsfähigkeit des Personalrats gewährleisten.

3. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 71 Abs. 1 LPersVG stellt regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 22 Abs. 1 LPersVG dar. Ein einmaliges Fehlverhalten kann hierzu genügen. Eine spätere Entschuldigung oder ein anderer Akt tätiger Reue kann den Tatbestand nicht mehr beseitigen.

4. Eine grobe Verletzung der Verschwiegenheitspflicht liegt auch vor, wenn ein Personalratsmitglied im Rahmen eines personalratsintern vor allem per E-Mail geführten Meinungsaustauschs über eine gemeinsame Schulung von Personalvertretung und Dienststelle eine E-Mail mit seinem Diskussionsbeitrag einschließlich angehängter E-Mails anderer Personalratsmitglieder mit deren Beiträgen durch Betätigung der Funktion „Cc“ auch an die Personalabteilung der Dienststelle weiterleitet.

§§ 22, 29 Abs. 2, 71 LPersVG Rh-Pf.

OVG Koblenz, Beschl.v. 6.8.2014 – 5 A 10386/14.OVG –
(rkr. – Beschw. zurückgewiesen durch BVerwG, Beschl v. 29.6.2015 – 5 PB 14.14 –).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.01.2016.015

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