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Zum Begriff der „beabsichtigten Maßnahme“ (§ 69 Abs. 1 BPersVG) im Spiegel der personalvertretungsrechtlichen Rechtsprechung

Der Begriff der Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne, seine Abgrenzung von der nicht beteiligungspflichtigen Maßnahme sowie Fragen wie die, wann eine Maßnahme „beabsichtigt“ ist und zu welchem Zeitpunkt ein Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten hat, sind für die Praxis von großer Relevanz und nehmen in der Rechtsprechung der für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten zuständigen Verwaltungsgerichte naturgemäß einen relativ breiten Raum ein. Dies hat seinen Grund darin, dass die Klärung dieser (Vor-)Fragen für den Eintritt in das Mitbestimmungsverfahren unerlässlich ist, weil von ihrer Beantwortung abhängt, ob der Kernbereich der Beteiligung, nämlich einer der gesetzlich aufgeführten Mitbestimmungstatbestände zum Zuge kommt. Es gab und gibt immer wieder strittige Fallkonstellationen, mit denen sich die Gerichte zu befassen haben und hierbei dem Begriff der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme die entscheidende Bedeutung beigemessen wird. Dies unterstreicht die Aktualität des zu behandelnden Themas. Erst jüngst war Gegenstand eines gerichtlichen Beteiligungsverfahrens die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Erlass einer obersten Dienstbehörde eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme auslöst, und im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens war vor kurzem zu entscheiden, ob die Befristungsabrede eines Arbeitsverhältnisses als mitbestimmungspflichtige Maßnahme gilt.

Seiten 324 - 330

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.09.2010.324

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