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Zeitgutschrift für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit

1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verpflichtet als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit ihnen dies aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung möglich ist, für die Ausübung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.

2. Dass die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verlangt von den im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern, ihre allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten soweit wie möglich außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Soweit als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung selbst auf die Gestaltung ihrer Arbeitszeit Einfluss nehmen können, verpflichtet sie § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD dazu, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und für ihr Ehrenamt Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.

2. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes müssen deshalb Arbeitnehmern, die ihr Amt als ehrenamtlicher Richter zu einer Zeit ausüben, in der sie nach einem für das Arbeitsverhältnis geltenden flexiblen Arbeitszeitmodell Gleitzeit in Anspruch nehmen können, keine Zeitgutschrift gewähren. Eine solche Zeitgutschrift hat nur für die in die Kernarbeitszeit fallende Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter zu erfolgen.

3. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD steht insoweit mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die gesetzlichen Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG. Ist ein Arbeitnehmer nicht vertraglich zur Arbeitsleistung verpflichtet, ist für die Anwendung des § 616 Satz 1 BGB kein Raum.

4. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verstößt auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gem. § 4 Abs. 1 TzBfG, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei Teilzeitbeschäftigten mit flexibler Arbeitszeit der Anteil der Kernarbeitszeit im Verhältnis zur Normalarbeitszeit regelmäßig geringer ist als bei im Rahmen derselben Gleitzeitregelung vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

§ 29 Abs. 2 TVöD.
§ 616 BGB.
§ 4 Abs. 1 TzBfG.

BAG, Urt. v. 22. Januar 2009 – 6 AZR 78/08 –

Seiten 385 - 389

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2009.385

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