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Vergütung für die Tätigkeit als Vorsitzender einer Einigungsstelle

§ 37, § 71 Abs. 7, § 83 Abs. 1 Satz 2 NPersVG.
§ 612 Abs. 2 BGB.

1. Über Ansprüche auf Vergütung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG und auf Erstattung von Aufwendungen nach §§ 71 Abs. 7 Satz 2, 37 NPersVG für Tätigkeiten, die vom Vorsitzenden oder von Mitgliedern einer personalvertretungsrechtlichen Einigungsstelle in Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ausgeübt werden, haben die Verwaltungsgerichte in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden.
2. Zu den Anforderungen des § 71 Abs. 7 Satz 1 NPersVG an eine angemessene, nach pauschalen Sätzen bestimmte Vergütung.
3. Der im Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums „Vergütung der Vorsitzenden der Einigungsstellen nach § 71 Abs. 7 NPersVG“ vom 5.3.2009 (Nds. MBl. S. 312), geändert am 17.4.2014 (Nds. MBl. S. 359), bestimmte pauschale Vergütungssatz von 125 Euro je zu bearbeitendem Einzelfall genügt den Vorgaben des Landesgesetzgebers in § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 NPersVG nicht.
4. § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf eine angemessene Vergütung in einer bestimmten Höhe, die wahlweise allgemein durch einen Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums nach § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG konkretisiert wird oder im Falle dessen Fehlens oder Rechtswidrigkeit im jeweiligen Einzelfall in analoger Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB konkretisiert werden kann. § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 NPersVG schränkt § 71 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 NPersVG vielmehr dahin ein, dass die konkrete Höhe der von einem Einigungsstellenvorsitzenden zu beanspruchenden Vergütung nur und ausschließlich durch „das Finanzministerium nach pauschalen Sätzen bestimmt“ wird.

OVG Niedersachsen, Beschl. v. 8.11.2023 – 18 LP 4/22 – mit Anmerkung von Dr. Martin Stuttmann, abgedruckt in diesem Heft ab S. 134.

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