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Stufenaufstieg von Arbeitern des öffentlichen Dienstes

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Ist der Arbeiter bei seiner Überleitung in den TVöD nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA einer regulären Entgeltstufe einer Entgeltgruppe des TVöD zugeordnet worden, erfolgt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA der weitere Stufenaufstieg innerhalb dieser Entgeltgruppe erst dann, wenn die gem. § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) erforderliche Zeit in dieser Entgeltstufe in vollem Umfang nach dem 1. Oktober 2005 zurückgelegt worden ist. Die im bisherigen Tarifsystem zurückgelegte Beschäftigungszeit spielt dafür keine Rolle mehr.

2. Arbeiter, die bei einer Überleitung in den TVöD unter Zugrundelegung ihrer bisherigen Beschäftigungszeit bei ihrem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA ein niedrigeres Entgelt als zuvor erzielt hätten, waren nach § 7 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-VKA einer individuellen Zwischenstufe zuzuordnen. Soweit für den weiteren Stufenaufstieg dieses Personenkreises die bisher erreichte Beschäftigungszeit relevant bleibt, verstößt diese Unterscheidung nicht gegen den Gleichheits-Satz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei zulässiger typisierender Betrachtung durfte der Stufenaufstieg von Arbeitern, die aus Gründen des Bestandsschutzes zunächst noch nicht in das reguläre Stufensystem des TVöD eingeordnet werden konnten, abweichend geregelt werden.

3. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA über den weiteren Stufenaufstieg von Arbeitern, die sofort in das reguläre Stufensystem des TVöD übergeleitet worden sind, verletzt nicht das aus dem Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Tarifvertragsparteien dürfen tarifliche Ordnungsgefüge umfassend neu gestalten. Diese Befugnis ist in der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie zwingend angelegt. Die Tarifvertragsparteien müssen dabei nicht bloßen Expektanzen Rechnung tragen, bei unverändert bleibenden tariflichen Voraussetzungen künftig eine höhere Vergütung zu erzielen.

§ 16 TVöD VKA.
§§ 5, 7 TVÜ-VKA.
Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG.

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 13. August 2009 – 6 AZR 177/08 –

Seiten 75 - 79

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.02.2010.075

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