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Status einer Lehrbeauftragten

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Lehrbeauftragte an Hochschulen, die durch Verwaltungsakt mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, stehen in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis eigener Art (Rn. 21 ff.).

2. Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entfaltet selbst dann eine die Gerichte für Arbeitssachen bindende Tatbestandswirkung, wenn er rechtswidrig ist. Diese entfällt jedoch, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (Rn. 33).

3. Ein (unterstellter) institutioneller Rechtsmissbrauch dadurch, dass eine Hochschule Lehrbeauftragte langjährig und tatsächlich weisungsgebunden aufgrund mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakte im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse eigener Art zur dauerhaften Abdeckung eines erheblichen Teils des Lehrangebots beschäftigt, führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Verwaltungsakte und zum Verlust des öffentlich-rechtlichen Charakters der dadurch begründeten Rechtsverhältnisse. Der Umstand, dass die Lehrbeauftragten nicht über dasselbe Schutzniveau verfügen wie beamtete oder in einem Arbeitsverhältnis stehende Hochschulangehörige, berührt nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter, sondern die inhaltliche Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses. Deshalb ist nur punktuell zu prüfen, ob dem Lehrbeauftragten in seinem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eigener Art im jeweiligen Zusammenhang bereits nach bestehendem Recht ein angemessener Schutz eingeräumt wird. Ist dies nicht der Fall, schließt sich die Prüfung an, ob der Schutzzweck der umgangenen Norm deren Anwendung auf das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis gebietet (Rn. 49 ff.).

Art. 19 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG.
§ 113 Abs. 1 LVwG S-H.
§§ 242, 611 BGB.
§ 101 Abs. 1 Satz 3 HSG S-H a. F. vom 4. 5. 2000.
§ 66 Abs. 2 Satz 1 HSG S-H.
§ 55 HRG.
§ 43 VwVfG.

BAG, Urt. v. 8.5.2018 – 9 AZR 531/17 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2018.398

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