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Probleme des Prüfungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der Befangenheit des Prüfers

Die Befangenheit wird in aller Regel nur bei Richtern diskutiert. Es ist allgemein anerkannt, dass die Neutralität für die Richter „schlechthin konstituierend ist“. Die Verfahrensbeteiligten haben einen Anspruch auf den von Art. 97 GG geforderten unabhängigen Richter. Nur der Richter, der Neutra lität und Distanz in sich vereinigt, ist ein gesetzlicher Richter i. S. d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Obwohl bei den unabhängigen Prüfern die Befangenheit nicht annähernd so breit diskutiert wird, wie bei den Richtern, ist es communis opinio, dass auch Prüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können. Die Mitwirkung eines befangenen Prüfers verletzt nach anerkannter Ansicht die Chancengleichheit und das Rechtsstaatsprinzip. Ehe näher auf die Befangenheit der Prüfer eingegangen wird, möchte ich mich einigen Fragen zuwenden, die zwar nach herrschender bzw. sogar einhelliger Meinung geklärt sind, aber m. E. doch einer intensiven Diskussion bedürfen.

Seiten 404 - 410

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.11.2010.404

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