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Pflicht zu weiterem Einigungsversuch zwischen Dienststellenleitung und Personalrat vor Anrufung der Einigungsstelle

§ 77 Abs. 3, § 83 Abs. 2, § 89 Abs. 1 BWPersVG.

1. Sinn und Zweck schon des § 69 Abs. 3 BWPersVG i. d. F. v. 1.2.1996 (GBl. S. 221) war es, auch in nicht gestuften Verwaltungen der Anrufung der Einigungsstelle noch einen Einigungsversuch zwischen Dienststelle und Personalvertretung vorzuschalten, um hierdurch unnötige Einigungsstellenverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschl. v. 19.10.1999 – PL 15 S 1167/99 –, juris). Diese Normratio hat sich durch die Neufassung der Norm im aktuellen § 89 Abs. 1 BWPersVG (nicht geändert.

2. Personalvertretungsrechtlich ist allein maßgeblich, welche Dienststelle die – beteiligungspflichtige – Maßnahme trifft und welcher Dienststelle die hiervon betroffenen Beschäftigten angehören. Auch für das Verständnis des § 89 Abs. 1 BWPersVG und seine Anwendung kommt es nicht auf die konkrete Aufgabenver teilung innerhalb der Verwaltung oder auf deren Vertretung nach außen an.

3. Über personalvertretungsrechtliche Verpflichtungen kann auch in Universitätskliniken der Vorstand nicht wirksam durch Beschluss disponieren (vgl. § 3 BWPersVG, a maiore ad minus).

4. Die Pflicht, vor Anrufung der Einigungsstelle noch einen Einigungsversuch zwischen Dienststelle und Personalvertretung vorzuschalten, lässt sich nicht erfolgreich dadurch umgehen, dass der Vorstand beschließt, sich hinsichtlich seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Pflichten durch die Dienststellenleiterin oder deren Vertreter vertreten zu lassen.

5. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und die sich aus dem Personalvertretungsrecht ergebene Aufgabe der Beteiligten, in erster Linie selbst vor Ort eine Einigung in streitigen Fragen zu erzielen, steht der Vorstellung entgegen, ein weiterer Einigungsversuch setze notwendig einen Wechsel der Beteiligten voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2011 – 6 PB 13.11 –, juris = PersV 2012, 29).

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.2019 – PL 15 S 1260/19 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.05.2020.184

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