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Personalvertretungsrecht und Rechtsschutz der Beamten in Zusammenhang mit dem neuen Beamtenstatusgesetz

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist die Kompetenz des Bundes zum Erlass entsprechender rahmen rechtlicher Vorgaben für die Länder entfallen. Die Länder waren bisher aufgrund Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GG verpflichtet, ihre Landesbeamtengesetze den bundesrechtlichen Vorgaben anzupassen. An die Stelle der bisherigen Rahmengesetzgebung tritt nunmehr nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zur Regelung der Statusrechte und der statusrechtlichen Pflichten der Beamten von Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Bund das Gesetz zur Regelung des Status rechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – Beamt StG) vorgelegt (BT-Drs. 16/4027 vom 12.1.2007). Damit nutzt der Bund seine Kompetenz zu einer einheitlichen Regelung des Statusrechts. Bei der gesetzlichen Regelung des Laufbahnrechts besteht Länderkompetenz. Die Länder regeln künftig aber auch die Materien Besoldung und Versorgung. Der vorliegende Vorschlag der Bundesregierung wird heftig diskutiert. In einigen Punkten wäre jedoch eine Nachbesserung der vorgelegten Regelungen gerade auch aus der Sicht der Personalvertretungen schon jetzt angezeigt. Diese Nachbesserung scheint auch in Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums erforderlich zu sein, weil Art. 33 Abs. 5 GG durch das Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) der Forderung nach einer gänzlichen Abschaffung standgehalten und lediglich eine Ergänzung um die Worte „und fortzubilden“ erfahren hat. Sowohl der gerichtliche Rechtsschutz des Beamten, als auch die Personalvertretung sind zu diesen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zu rechnen.

Mit den vorliegenden Ausführungen soll also nicht mehr die Frage nach dem Sinn und Zweck des Berufsbeamtentums nachgegangen werden5. Sie sollen vielmehr dazu anregen, die jetzt durch das Beamtenstatusgesetz vorgeschlagenen Wege zu be-, aber auch und zu überdenken.

Seiten 424 - 440

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.10.2007.424

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