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Mitwirkung bei Versetzung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool)

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Eine „Versetzung“ zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme für den Personalrat ist unwirksam. Das Mitwirkungsrecht aus § 84 Abs. 1 PersVG Berlin will dem Personalrat durch ein gesetzlich geregeltes Beteiligungsverfahren die Möglichkeit eröffnen zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei der mitwirkungspflichtigen personellen Einzelmaßnahme zugunsten des betroffenen Beschäftigten die gesetzlichen, tariflichen oder innerdienstlichen Regelungen beachtet und ggf. eine dem Einzelfall gerecht werdende Interessenabwägung vorgenommen hat. Der Beschäftigte kann sich auf die Verletzung des Mitwirkungsverfahrens berufen.

2. Die Mitwirkung der Personalvertretung kann nur nach einer umfassenden Unterrichtung gemäß § 84 Abs. 1 PersVG Berlin erfolgen. Im Falle einer „Versetzung“ zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) gehört dazu, dass der Personalrat ua. die Wirksamkeit der Zuordnung des Arbeitnehmers zum Personalüberhang nachvollziehen kann. Diese Zuordnung entfaltet zwar für sich betrachtet keine unmittelbaren Rechtswirkungen für das Arbeitsverhältnis. Sie ist aber notwendiges Teilelement eines Gesamtvorgangs nach dem Stellenpoolgesetz Berlin. Durfte der Arbeitnehmer nicht dem Personalüberhang zugeordnet werden, ist die anschließende „Versetzung” zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) unwirksam.

3. Die Zuordnung zum Personalüberhang richtet sich nach der VV-Auswahl. An diese Verwaltungsvorschrift bindet sich das Land Berlin bei seiner Auswahlentscheidung selbst. Außenwirkung erlangt sie über die Verwaltungspraxis und den Gleichheitssatz. Das Land hat den Personalrat daher vollständig darüber zu informieren, auf welchen nach der VV-Auswahl anzustellenden Auswahlüberlegungen die getroffene Entscheidung beruht.

4. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin gilt eine von dem Land Berlin beabsichtigte Maßnahme als gebilligt, wenn sich die Personalvertretung dazu nicht innerhalb von zwei Wochen äußert. § 99c Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin sieht abweichend davon eine vierwöchige Stellungnahmefrist vor, wenn die der „Versetzung“ zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) vorgelagerte Zuordnung zum Personalüberhang vor Inkrafttreten des Stellenpoolgesetzes am 1. Januar 2004 erfolgt ist. Die Zuordnungsentscheidung kann als innerbehördliche organisatorische Entscheidung jederzeit einseitig rückgängig gemacht und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt unter Beachtung des Mitwirkungsrechts der Personalvertretung nach § 99c Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin erneut vorgenommen werden. Eine nach dem Stichtag des 1. Januar 2004 erneut getroffene Zuordnungsentscheidung löst nur noch die zweiwöchige und nicht mehr die vierwöchige Stellungnahmefrist aus.

§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, Satz 3, § 7 Nr. 2 Buchst. a Stellenpoolgesetz Berlin (StPG).
§§ 5, 73 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1, § 99c Abs. 2 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Nr. 9 der Anlage PersVG Berlin.

BAG, Urt. v. 1. 6. 2011 – 7 AZR 117/10 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.06.2012.222

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