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Mitbestimmung des Personalrats bei Arbeitnehmern einer Dienstleistungs-GmbH

Art. 4, 6, 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG.
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG.
§ 4 Abs. 3 TVöD-K.
§ 106 GewO.

1. Zur Mitbestimmung des Personalrats einer Dienststelle (hier Stiftung des öffentlichen Rechts) in Bezug auf (teils personalgestellte) Arbeitnehmer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die aufgrund eines Dienstleistungsvertrags für die Dienststelle im Patientenbegleitdienst tätig wird (hier verneint).

2. Die (rechtliche) Zugehörigkeit zu einer Dienststelle (Art. 6 BayPVG) ist eine ungeschriebene systemimmanente Voraussetzung des Beschäftigungsverhältnisses (Art. 4 BayPVG) und damit des Mitbestimmungsrechts. Für die hierfür erforderliche Eingliederung in die Dienststelle ist kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt.

3. Bei Arbeitnehmern der öffentlichen Hand, die an ein privates Unternehmen zur Arbeitsleistung gestellt werden, gelten für die Beurteilung von deren Dienststellenzugehörigkeit die allgemeinen Maßstäbe.

4. Werden Arbeitnehmer einer Drittfirma aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags in einem Betrieb – hier einer Dienststelle – beschäftigt, kommt es für deren Eingliederung in die Dienststelle des Dienstberechtigten ebenfalls auf die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit und die Einbindung dieser Arbeitnehmer in die dortige betriebliche Organisation an, wobei es keine Rolle spielt, inwieweit äußere Umstände eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern der Dienststelle‚ notwendig machen. Entscheidend ist auch insoweit, ob die Arbeitnehmer der Drittfirma so in die Arbeitsorganisation der Dienststelle des Dienstberechtigten eingliedert sind, dass dieser und nicht der Dienstverpflichtete die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz der Fremdarbeitnehmer auch nach Zeit und Ort trifft, ob er also die Personalhoheit über diese Personen hat. Dem gegenüber ist irrelevant, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen im Einzelfall tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten gegeben werden (wie BAG, Beschl. v. 9.7.1991 – 1 ABR 45/90 – NZA 1992, 275/276 f.; Beschl. v. 1.12.1992 – 1 ABR 30/92 – juris Rn. 24, 29, jeweils zum Betriebsverfassungsrecht).

BayVGH, Beschl. v. 21.5.2019 – 17 P 17.1115 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2019.386

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