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Freistellung eines Personalratsmitglieds für Teilnahme an Schulungsmaßnahme

1. Bei einer einseitigen Erledigungserklärung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren prüft das Gericht, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, und stellt das Verfahren entsprechend § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ein, wenn dies der Fall ist. Auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Sachantrags kommt es nicht an (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 18. 6. 1999 – 6 P 4.99 –).

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Dienststelle gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW verpflichtet ist, Personalratsmitglieder für die Teilnahme an einer künftig stattfindenden Schulungsveranstaltung vom Dienst freizustellen, ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.11.2015 – 60 PV 2.15 –).

3. Zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine den Personalrat beschwerende Entscheidung durch einen ordnungsgemäß beauftragten Prozessbevollmächtigten bedarf es prinzipiell keiner gesonderten Beschlussfassung des Personalrats. Nach den auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltenden Vorschriften des § 81 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG ermächtigt die einmal erteilte Prozessvollmacht im Außenverhältnis – in den zeitlichen Grenzen des § 87 ZPO – zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln (Anschluss an BAG, Beschl. v. 6.11.2013 – 7 ABR 84/11 –).

4. Eine Freistellungs- und Kostenerstattungspflicht nach § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW setzt voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich ist, d. h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten (hier bejaht für eine Schulung zur Stellenbewertung und Eingruppierung nach der Entgeltordnung TVöD-VKA und dem Eingruppierungsverzeichnis TVöD NRW).

§ 43 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW.
§ 46 Abs. 2, § 83a Abs. 2 Satz 1, § 90 Abs. 2 ArbGG.
§ 81 ZPO.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.4.2021 – 20 A 781/19.PVL –

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