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Erforderliche Zustimmung des Integrationsamts für Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung aufgrund des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung erfordert bei einem schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Menschen nach § 92 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn bei Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG die Anerkennung der Schwerbehinderung oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen erfolgt ist oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurückliegt.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Nach § 92 Satz 1 SGB IX erfordert die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschrift gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für Personen, die auf ihren Antrag hin durch Bescheid der Agentur für Arbeit einem schwer behinderten Menschen gleichgestellt sind.

2. Nach § 33 Abs. 2 TV DRV KBS endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte teilweise erwerbsgemindert ist. Das Arbeitsverhältnis endet nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung. Der Arbeitgeber muss die Zustimmung des Integrationsamts auch dann ein holen, wenn der Arbeitnehmer zwar noch nicht im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids über die Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wohl aber bei Zugang der Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG als schwerbehinderter Mensch anerkannt oder diesem gleichgestellt war, oder die entsprechende Antragstellung mindestens drei Wochen zurücklag (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). In diesem Fall ist der erweiterte Beendigungsschutz gemäß § 92 Satz 1 SGB IX nicht nach § 92 Satz 2 i. V. m. § 90 Abs. 2a SGB IX ausgeschlossen.

§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 68 Abs. 1 und Abs. 2, § 69 Abs. 1 Satz 2, § 90
Abs. 2a, § 92 SGB IX in der bis zum 31. 12. 2017 geltenden Fassung.
§ 15 Abs. 2, § 21 TzBfG.
§ 33 Abs. 2 und Abs. 3 TV DRV KBS.

BAG, Urt. v. 16.1.2018 – 7 AZR 622/15 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2018.423

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