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Entschädigungsanspruch bei abgelehnten Bewerber (Behinderung)

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Beteiligten unverzüglich iSd. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX über die Gründe seiner Auswahlentscheidung bei Bewerbungen zu unterrichten, wenn er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts:

1. Verstöße gegen gesetzliche Verfahrensregelungen, die zur Förderung der Chancen der schwerbehinderten Menschen geschaffen wurden, können eine Indizwirkung für eine Benachteiligung begründen.

2. Besteht für den Arbeitgeber die aus § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX abzuleitende Pflicht, die getroffene Besetzungsentscheidung unverzüglich mit allen Beteiligten zu erörtern, so kann aus der Verletzung dieser Pflicht eine Indizwirkung iSd. § 22 AGG abgeleitet werden.

3. Die Pflicht, die Beteiligten unverzüglich über die Gründe für die Auswahlentscheidung zu unterrichten, besteht nicht für Arbeitgeber, die die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllen.

4. Grundsätzlich trägt der Anspruchsteller die Beweis- und Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt.

5. Die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die gleiche persönliche Rechtsstellung gegenüber dem Arbeitgeber wie ein Mitglied der betrieblichen Interessenvertretung, § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX. Daher besteht grundsätzlich kein Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn die Vertrauenspersonen ihren gesetzlichen Aufgaben nachkommen, wozu auch die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen gehört, § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX.

§§ 3, 6, 7, 15 Abs. 2, § 15 Abs. 4, § 22 AGG.
Art. 33 Abs. 2 GG.
§§ 71, 81 Abs. 1 Satz 9, § 81 Abs. 4 Nr. 5, § 95 Abs. 2 Satz 3, § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX.

BAG, Urt. v. 21.2.2013 – 8 AZR 180/12 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2013.393

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