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Einstellung eines Arbeitnehmers gegen Einigungsstellenbeschluss

1. Der Vollzug der Einstellung eines Arbeitnehmers i. S. v. SPersVG im Widerspruch zum Spruch der Einigungsstelle, mit dem nach die erforderliche Zustimmung mit bindender Wirkung für die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahren endgültig verweigert worden ist, ist als Belang der Zuständigkeit des Personalrates i. S. v. § 113 Abs. 1 (c) SPersVG auch noch nach Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens mit dem Spruch der Einigungsstelle einer gerichtlichen Überprüfung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zugängig und ein hierauf bezogener Feststellungsantrag des Personalrates statthaft, jedenfalls dann, wenn mit einer mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit allgemein die Gefahr der Wiederholung einer Missachtung der Entscheidung der Einigungsstelle besteht.

2. In diesem Falle ist die Einigungsstelle zu beteiligen, weil die beanstandete Vollzugsentscheidung der Dienststelle die Wirksamkeit des Beschlusses der Einigungsstelle als endgültiger Entscheidung i. S. v. § 75 SPersVG betrifft.

3. Auch wenn die in den Fällen des § 80 Abs. 1 b) Nr. 1 SPersVG abschließende, die Beteiligten des Mitbestimmungsverfahren bindende Entscheidung i. S. v. § 75 Abs. 3 S. 7 SPersVG als verfassungswidrig im Hinblick auf das die Letztendscheidungsbefugnis der Dienststelle im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. 05. 1995, 2 BvF 1/92, BVervGE, 93, 37 ff., angesehen wird, ist die oberste Dienstbehörde nicht berechtigt, sich hierüber hinwegzusetzen und den die Zustimmung zur Einstellung verweigerten Beschluss der Einigungsstelle in eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde „umzuinterpretieren“. Mangels Verwerfungskompetenz der vollziehenden Gewalt im Hinblick auf den Vorrang des Gesetzes nach Artikel 20 Abs. 3 GG ist die Dienststelle vielmehr darauf verwiesen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gegen die Entscheidung der Einigungsstelle vorzugehen.

§ 80 Abs. 1 b) Nr. 1, § 75 Abs. 3 S. 7 SPersVG.

VG Saarland, Beschl. v. 22. 9. 2009 – 9 K 432/09 –

Seiten 194 - 197

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2010.194

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