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Eingruppierung in Aufbaufallgruppen (Landschaftsgärtner)

1. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit („Normaltätigkeit“) gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichsgrundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch „besonders hochwertige Arbeiten“ heraushebt.

2. Bestimmt sich die Eingruppierung eines Landschaftsgärtners nach Aufbaufallgruppen, sind diejenigen Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Landschaftsgärtners und derjenigen mit dem herausgehobenen Tätigkeitsmerkmal ermöglichen.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Prüfung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer Aufbaufallgruppe erfordert einen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem Kläger die Darlegung derjenigen Tatsachen, die den wertenden Vergleich ermöglichen.

2. Die Ausweisung einer Stelle eines Arbeiters mit einer bestimmten Vergütungsgruppe in einem Stellenplan ist für das Vorliegen der tariflichen Anforderungen dieser Vergütungsgruppe ohne Bedeutung. Dies gilt auch für eine dies bestätigende Stellungnahme eines Vorgesetzten des Arbeiters.

3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Er greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen, auch vermeintlichen Normenvollzug.

4. Es bleibt unentschieden, ob allein ein Verzicht eines Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes auf eine rechtlich mögliche Rückforderung überzahlter Vergütung für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum für andere Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen kann.

Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 63BMT-G II.
§ 2, Anlage 1 Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G vom 7. Juni 1991.

BAG, Urt. v. 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 –

Seiten 273 - 278

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.07.2009.273

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