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Die Stellung der Personalvertretungen bei Umsetzung der Nichtraucherschutzgesetze

Den Nichtraucherschutz versuchte man früher mit der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitsstättenverordnung trifft aber nur Regelungen hinsichtlich der Beschäftigten, mag das auch Drittwirkungen für das Publikum haben. Im Bundesrecht gab es außerdem Regelungen in § 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 und § 14 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und in § 60 Abs. 4 Satz 1 und § 67 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Straßenbahnen.

Der bundesrechtliche Regelungsbereich ist zudem in § 10 Jugendschutzgesetz genutzt. Eine Schutzregelung gibt es außerdem in § 31 Abs. 2 Satz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz. Hinzuweisen ist ferner auf Vorschriften, die wie § 618 Bürgerliches Gesetzbuch oder § 62 Handelsgesetzbuch allgemeine Verpflichtungen zum Gesundheitsschutz festhalten. Im privaten Bereich gibt das Hausrecht die Befugnis, das Rauchen zu untersagen. Auch diese Regelungen haben sich allerdings als unzureichend erwiesen, einen hinreichenden allgemeinen Schutz vor Gefahren des Passivrauchens zu gewährleisten, und zwar gerade auch deshalb, weil hier die Arbeitsstättenverordnung immer zu sehr im Mittelpunkt gesehen wurde, aber eben nicht die Besucher einbezieht.

Außerdem gab es landesrechtliche Regelungen, angefangen vom Brandschutz bis zu den Verkaufsstättenverordnungen und den Versammlungsstättenverordnungen. Auch anderweitige innerdienstliche Versuche, den Nichtraucherschutz zu sichern, hatten nicht den gewünschten Erfolg.

Nun haben der Bund und die Länder Nichtraucherschutzgesetze erlassen. In der Folge reden nach den verschiedenen Verfassungsbeschwerden zwar alle über die Belastung der Gastwirte. Doch wird mancherorts übersehen, dass der Vollzug der Gesetze auch innerhalb der Behörden ein Nachdenken verlangt. Dabei geht es nicht nur um die Verwirklichung von abstrakten Gesetzeszielen, sondern gerade auch um den Bezug zu den Beschäftigten der betroffenen Dienststellen.

Seiten 334 - 340

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.09.2008.334

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