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Bestimmtheit des Änderungsangebots bei betriebsbedingter Änderungskündigung

§ 1 Abs. 2 und Abs. 3, § 2 Satz 1 KSchG.
§ 61 Abs. 1 und Abs. 3, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 PersVG LSA.

Wenn der Arbeitgeber von einer „Rückgruppierung“ in der für den Arbeitnehmer erkennbaren Annahme absieht, sie sei wegen Zeitablaufs unzulässig, verzichtet er damit nicht auf das Recht, eine entsprechende Änderungskündigung zu erklären. Auch wird das Vertrauen des Arbeitnehmers, eine „Rückgruppierung“ werde nicht erfolgen, für die Zukunft regelmäßig nicht nach § 242 BGB geschützt.

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts

1. Die Auslegung des Arbeitsvertrags eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst kann ergeben, dass die geschuldete Arbeitsleistung allein durch eine allgemeine Tätigkeitsbezeichnung (hier: Angestellte) und die Vereinbarung einer Vergütungsgruppe (hier: VG VII BAT-O) bestimmt ist.

2. Der Arbeitgeber verzichtet nicht darauf, ein Recht auszuüben, wenn er von diesem deshalb keinen Gebrauch macht, weil er – für den Arbeitnehmer erkennbar – glaubt, es bereits durch Zeitablauf verloren zu haben. In einem solchen Fall fehlt dem Arbeitgeber ersichtlich der erforderliche rechtsgeschäftliche Gestaltungswille.

3. Hat der Arbeitgeber von einer „Rückgruppierung“ zunächst in der irrigen Annahme abgesehen, eine solche sei nicht – mehr – zulässig, wird das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf für die Zukunft in der Regel nicht nach § 242 BGB geschützt. Anders liegt es nur, wenn besondere Umstände die spätere Rechtsausübung des Arbeitgebers als treuwidrig erscheinen lassen.

4. Eine Änderungskündigung gegenüber bloß einem von mehreren „übertariflich“ vergüteten Arbeitnehmern, die vergleichbare Arbeiten ausführen, stellt sich nicht als „herausgreifend“ dar, wenn der Arbeitgeber sich zur „Rückgruppierung“ nur deshalb berechtigt sieht, weil der bisherige Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitnehmers weggefallen ist.

BAG, Urt. v. 24.9.2015 – 2 AZR 680/14 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.07.2016.274

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