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Anspruch eines Beamten auf Schmerzensgeld wegen „Mobbings“

§ 253 Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.
§ 45 BeamtStG.
Art. 103 Abs. 1 GG.

1. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht umfasst auch Ersatz für immaterielle Schäden.
2. Die Prüfung der als „Mobbing“ bezeichneten Zusammenfassung einer aus Einzelhandlungen bestehenden systematischen Verletzung der Fürsorgepflicht macht eine Gesamtbetrachtung der Einzelakte erforderlich.
3. Zum Vorrang des Primärrechtsschutzes nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB gehört nicht, dass ein Beamter nach Erwirkung einer einstweiligen Anordnung gegen seinen Dienstherrn auch noch Vollstreckungsmaßnahmen einleitet.

BVerwG, Urt. v. 28.3.2023 – 2 C 6/21 –
mit Anmerkung von Dr. Tessa Hillermann und Prof. Dr. Andreas Nitschke, abgedruckt in diesem Heft ab S. 389.

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