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Anspruch des Personalrats auf Einsicht in Personalakten?

Das Recht, Einsicht in Personalakten zu nehmen, wird grundsätzlich von den in allen Beamtengesetzen getroffenen Regelungen beherrscht. Darüber hinaus besteht aufgrund zahlreicher Spezialvorschriften die ausdrückliche Verpflichtung, zum Exempel Ausschüssen, Gerichten und Kontrollinstitutionen, Personalakten zur Einsicht vorzulegen. Von den Spezialvorschriften wird das Einsichtsrecht des Personalrats in Personalakten nicht umfasst. Dies führte in der Vergangenheit bis hin in die Gegenwart zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen personalaktenführenden Dienststellen und Personalräten. Während die Dienststellenseite die restriktive Verfahrensweise bei der Herausgabe von Personalakten an Personalvertretungen aufgrund der Gesetzeslage bevorzugte, stützte der Personalrat seine gegenteilige Auffassung auf die sich aus den Personalvertretungsgesetzen ergebende allgemeine und umfassende Unterrichtungs- und Vorlagepflicht durch die Dienststelle. Insbesondere wurde das Argument angeführt, dass sich aus seiner personalvertretungsrechtlichen Aufgabenstellung ergebe, dass ihm zur wirksamen Durchführung dieser Aufgaben die der Entscheidung der Dienststelle zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen seien, andernfalls könne er seinem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen. Dies gelte auch für die Vorlage von Personalakten sowie dienstlichen Beurteilungen. Auf eine ausdrückliche Zustimmung des Beschäftigten komme es nicht an. Das Informationsrecht der Personalvertretung sah diese in unzulässiger Weise eingeschränkt. Dies führte in der Vergangenheit zu zahlreichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Zu erwarten ist, dass die für Personalvertretungssachen eingerichteten Fachkammern/Senate bei den Verwaltungsgerichten auch künftig von Personalräten bemüht werden, die leidige Streitfrage, welche Unterlagen ihm mangels bereichsspezifischer Regelungen vorzulegen sind, zu lösen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Personalaktendaten.

Seiten 168 - 174

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.05.2009.168

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