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Abbruch eines Bewerbungsauswahlverfahrens und Fortführung mit anderen Bewerbern

1. Rechtsschutz für ein auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtetes Begehren ist im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu suchen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch zu stellen.

2. Bricht der Dienstherr ein eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren ab, weil er entschieden hat, die Stelle nicht mehr zu besetzen, ist die gerichtliche Kontrolle regelmäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt.

3. Sofern der Dienstherr hingegen die Stelle weiterhin besetzen will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, bedarf es für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt.

4. Bei der Prüfung, ob die Gründe für den Verfahrensabbruch vor Art. 33 Abs. 2 GG Bestand haben, ist allein auf die in der Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ohne Belang ist es, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe.

5. Die Annahme fehlender Eignung der Bewerber kann zwar im Grundsatz eine tragfähige Begründung für den Verfahrensabbruch abgeben; die entsprechende Einschätzung muss aber ihrerseits in einer gemessen an den Vorgaben der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG plausiblen Weise begründet sein.

6. Begründet der Dienstherr den Abbruch mit der mangelnden Eignung eines Bewerbers, muss er sich hierfür zunächst auf dienstliche Beurteilungen stützen, wenn diese zur Verfügung stehen oder eingeholt werden können.

Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 123 VwGO.

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl v. 26.4.2018 – 6 B 355/18 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2018.387

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