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3. Normenkontrollverfahren zur Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte; geänderte Bestimmung zur Gewährung altersbedingter Unterrichtsermäßigung für alle niedersächsischen Lehrkräfte mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar

1 … (betrifft Regelstundenerweiterung)

2. Die in Art. 1 Nr. 2 ÄndVO ArbZVO Schule vom 4.6.2014 (Nds. GVBl. S. 150) normierte geänderte Bestimmung zur Gewährung altersbedingter Unterrichtsermäßigung verstößt weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchent lichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss; vielmehr stellen derartige Ermäßigungsregelungen eine freiwillige Leistung des Dienstherrn dar (so etwa BVerwG, Urt. v. 28.1.2004 – BVerwG 2 C 19.03 –, juris), auf die folglich kein Anspruch besteht. Dementsprechend ist die Streichung der zuvor ab dem 1.8.2014 vorgesehenen Altersermäßigung – und damit die Streichung einer zwar normierten, aber noch nicht in Kraft befindlichen und deshalb lediglich erwarteten Besserstellung – mit der Fürsorgepflicht vereinbar.

Die angegriffene Bestimmung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Regelung der Altersermäßigung als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn gerade aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepaßt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2006 – BVerwG 6 P 10.04 –, juris).

Nds.OVG, Urt. v. 9.6.2015, 5 KN 164/14 –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.10.2015.390.a

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