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Weiterbeschäftigungsanspruch von Auszubildenden nach §§ 9, 107 Satz 2 BPersVG – Ein Überblick über die neuere Rechtsprechung –

In Zeiten, in denen Arbeitsplätze allgemein und besonders auch im öffentlichen Dienst knapp und begehrt sind, rückt zunehmend die Bestimmung des § 9 BPersVG in den Mittelpunkt. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Auszubildenden, die sich bereits zu Beginn ihres Berufslebens dazu entschließen, ein personalvertretungsrechtliches Ehrenamt zu übernehmen. Das Gesetz gibt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bzw. auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Hierbei treffen vielfach unterschiedliche Rechtspositionen der Arbeitgeber und der Auszubildenden aufeinander. Einerseits geht es um die Sicherung von Arbeitsplätzen, andererseits stellt die gesetzliche Regelung einen tiefen Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn bzw. in die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers dar. Die Folge sind in nicht wenigen Fällen Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten, die auch bis in die dritte Instanz geführt werden. Die hierzu veröffentlichten und in Datenbanken zugänglichen Gerichtsentscheidungen sind – beginnend ab dem Jahr 2008 – in der vorliegenden Abhandlung systematisch zu ordnen und zu besprechen. Es fällt auf, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema einen ganz erheblichen Anteil an der personalvertretungsrechtlichen Judikatur insgesamt einnimmt.

Seiten 96 - 103

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.03.2011.096

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