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Versetzung eines Richters in den Ruhestand

§ 31 DRiG.
§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AbgG.
Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 97 Abs. 2 GG.

1. Eine Versetzung nach § 31 DRiG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Richter nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten wird. Das gilt nicht nur für die Berufung in das Richterverhältnis, sondern ist dauernde Voraussetzung für die Ausübung des Richteramts auf der Grundlage des Grundgesetzes.
2. Tatsachen, die eine Versetzung nach § 31 DRiG rechtfertigen, liegen im Falle einer politischen Betätigung des Richters vor, wenn er sich in herausgehobener Stellung bei einer politischen Gruppierung betätigt, die Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaats ablehnt. Weiter rechtfertigen Tatsachen eine Versetzung des Richters, wenn er durch sein Auftreten in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er werde aus politischen Gründen sein künftiges dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten.

BGH, Urt. v. 5.10.2023 – RiZ (R) 1/23 –
mit Anmerkung von Dr. Eberhard Baden, abgedruckt in diesem Heft ab S. 75.

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