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Rechtsstellung der Ersatzmitglieder
Insbesondere Probleme bei der Eingliederung der zeitweiligen Ersatzmitglieder

Der Status der Ersatzmitglieder ist mit zahlreichen Unwägbarkeiten verbunden. Sie sind nicht in den Personalrat gewählt, müssen aber je nach Listenplatz damit rechnen, dass sie oft unvorhergesehen und überraschend in den Personalrat nachrücken müssen. Noch schwieriger und unbefriedigender ist die Situation der Ersatzmitglieder, die ein zeitlich verhindertes Personalratsmitglied zu vertreten haben. Da sie im Gegensatz zu den an Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds nachgerückten Ersatzmitgliedern nicht den Status eines ordentlichen Personalratsmitglieds erwerben, bleiben sie Ersatzmitglieder zweiter Klasse, die jederzeit mit ihrer Abberufung rechnen müssen, wenn das vertretene Mitglied wieder seine Personalratstätigkeit aufnimmt. Es bleibt vornehmlich Aufgabe des Personalratsvorsitzenden, diese Beschäftigten nicht nur während der Zeit ihrer Ersatzmitgliedschaft, sondern bereits vor ihrem Nachrücken in ihre Tätigkeit einzuarbeiten, um es ihnen zu ermöglichen, sachkundig an der Personalratsarbeit teilzunehmen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PersV.02.2015.044

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