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Die personalvertretungsrechtliche Anhörung
Die Pflicht zur Ermöglichung einer Stellungnahme des Personalrats vor Dienst stellen entscheidungen

Der Aufsatz greift die personalvertretungsrechtliche Beteiligungsform der Anhörung auf, die nach dem BPersVG 2021 ihren gesetzlichen Ausdruck in §§ 86 und 87 BPersVG n. F. gefunden hat. Dieser entspricht inhaltlich den bisherigen Regelungen der §§ 79 Abs. 3 und 4; 78 Abs. 3, 4 und 5 BPersVG 1974. Dabei deckt er die Bedeutung der Anhörung in Abgrenzung zur Mitbestimmung (§ 70 Abs. 1 BPersVG n. F.) und Mitwirkung (§ 81 Abs. 1 BPersVG n. F.) auf und verdeutlicht, dass die Anhörung die Entscheidungskompetenz des Dienststellenleiters nicht schmälert und auf die Interessenvertretung der Beschäftigten sowie die Konfliktlösung in der Dienststelle abzielt.

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