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Der Einfluss des europäischen Gemeinschaftsrechts auf das deutsche Personalvertretungsrecht

Über den Einfluss des EG-Rechts auf das öffentliche Dienstrecht ist viel geschrieben worden. Zentrale Probleme sind nach wie vor die Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Dienst für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sowie die damit zusammenhängende Frage der Anerkennung gegenseitiger berufsbefähigender Abschlüsse. Ebenso erfordern die gemeinschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsregelungen vielfache Anpassungen nicht nur im Bereich des Arbeitsrechts, sondern auch im öffentlichen Dienst. Schließlich haben auch spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts den nationalen öffentlichen Sektor maßgeblich beeinflusst.

Der allgemeine Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf das Recht des öffentlichen Dienstes in Deutschland ist zwar hier nicht unmittelbar Hauptgegenstand des Interesses. Gleichwohl sind einige Grundvoraussetzungen auch für die Antwort auf die Frage des Einflusses des EG-Rechts auf das nationale Personalvertretungsrecht von Bedeutung. Dies ergibt sich daraus, dass das Personalvertretungsrecht als Teil des öffentlichen Dienstrechts diesem gleichsam nachgelagert ist und sich damit letztlich in dessen Rahmen bewegen muss. Anders ausgedrückt, ist daher zwar nicht jede gemeinschaftsrechtliche Regelung mit Einfluss auf das allgemeine öffentliche Dienstrecht auch für das nationale Personalvertretungsrecht relevant, doch muss jede gemeinschaftsrechtliche Regelung, die für das nationale Personalver- tretungsrecht bedeutsam werden will, zunächst auf das öffentliche Dienstrecht anwendbar sein. Dieses wird allerdings wesentlich auch durch arbeitsrechtliche Regelungen bestimmt, so dass über diese auch europarechtliche Vorgaben bedeutsam werden können. Für das Problem des Einflusses des Gemeinschaftsrechts auf das Personalvertretungsrecht sind daher Grundfragen wie der Begriff des Arbeitnehmers im Primär- und Sekundärrecht sowie Grunddefinitionen der einschlägigen europarechtlichen Regelungen, die Umfang und Grenzen von deren Anwendbarkeit auf das öffentliche Dienstrecht bestimmen, wesentlich.

Seiten 317 - 325

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/PERSV.08.2005.317

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