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Der Anspruch des Personalrats auf Unterlassung und Rückgängigmachung
Ein scharfes Schwert in Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein

Eigentlich sollen Behördenleiter und Personalrat einander „auf Augenhöhe“ gegenübertreten. Die Wirklichkeit sieht oft anders aus. Nicht selten fühlen sich Personalräte als „Hampelmänner“, wenn der Behördenleiter sie links liegen lässt, sobald „es ernst wird“. Hält der Behördenleiter die von ihm beabsichtigte Maßnahme für wichtig, setzt er sie mitunter auch ohne die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung ins Werk, obwohl die Personalvertretungsgesetze eine solche Verfahrensweise einhellig verbieten. In fünf Bundesländern können sich Personalräte allerdings Respekt mit einem selten genutzten Instrument verschaffen, wenn die Dienststelle es mit dem Vorwärtsdrang übertreibt. Hier können die Personalräte gerichtlich erzwingen, dass die Dienststelle eine Maßnahme, die sie ohne die erforderliche Zustimmung umgesetzt hat, wieder rückgängig macht oder zumindest künftig unterlässt. Die gerichtliche Verpflichtung zum Rückgängigmachen oder Unterlassen dürfte den Behördenleiter weit empfindlicher treffen als die bloße Feststellung, dass eine Maßnahme mitbestimmungspflichtig war. Allerdings gibt es Hürden.

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