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§ 31a Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen

§ 31a SG ist durch das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) in das Soldatengesetz eingefügt worden. Die Norm ergänzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG. § 31a SG entspricht weitestgehend der durch dasselbe Gesetz eingeführten Regelung für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach § 78a BBG. Für Beamtinnen und Beamte der Länder existieren vergleichbare Regelungen (z.B. § 97 BayBG, § 83a BremBG, § 82a LBG NRW, § 71a LBG Rh-Pf, § 83a LBG Schl.-H.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0031a

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