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§ 75 (Fälle der vollen Mitbestimmung)

Der Katalog der Mitbestimmungsfälle in § 75 gehörte zu den Kernstücken der Neuregelung von 1974 (vgl. Schriftl. Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, BTDrucks. 7/1373 unter I und II zu § 69 und § 74). Auch nach mehr als vier Jahrzehnten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist die Bedeutung des § 75 – wie auch die der §§ 76, 78 und 79 – als zentrale Normen des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungssystems nicht verloren gegangen. Die Vorschrift bestimmt die Maßnahmen der Dienststelle, bei denen nach § 69 Abs. 1, 2, 3, 4 S. 1 die volle Mitbestimmung der Personalvertretung gegeben ist (vgl. dazu Erl. zu K § 69). Dabei geht der Katalog der der vollen Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten erheblich über das vormalige Recht der §§ 66, 67, 69, 70 Abs. 1 Buchst. b, § 71 Abs. 1, § 73 PersVG 1955 hinaus. Eine Vielzahl der nach früherem Recht der Mitwirkung der Personalvertretung zugeordneten Angelegenheiten sowie Angelegenheiten, bei denen es keine Beteiligung gegeben hatte, war mit der Reformgesetzgebung von 1974 der Mitbestimmung der Personalvertretung zugeordnet worden. In dem ursprünglichen Entwurf dieses Gesetzes (BTDrucks. 7/176) war der Katalog der Mitbestimmungsfälle noch erheblich kleiner als in der letztlich vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Fassung. Die Ausweitung der Mitbestimmungsfälle erfolgte erst bei den Beratungen des Innenausschusses auf Kosten der im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Mitwirkungsfälle und ist durch die Einfügung zusätzlicher Angelegenheiten erweitert worden (vgl. BTDrucks. 7/1339).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0075_a

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