Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
Der Wahlvorstand ist das für die Vorbereitung der Wahl allein zuständige Organ. § 1 enthält Grundregeln für seine Tätigkeit und Rechtsstellung. Die Vorschrift wurde 1974 im Wege der Präzisierung aus § 1 PersVWO 1955 entwickelt, indem die Vorgängernorm ergänzt wurde um die Regeln des Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 und 5. Sie gilt seither inhaltlich unverändert. Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. 6. 2021 (BGBl. I S. 1614, 1646) passte lediglich redaktionell die Verweisung in Abs. 1 S. 3 an die geänderte Zählung des BPersVG an.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_h_0001_a
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.