• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG

§ 29a regelt dienstrechtlich in Form einer disziplinargesetzlichen Lösung (Rz 11) die Umsetzung des Art. 56a RL (Rz 5) in nationales Recht für (Bundes-) Beamte, die als solche eine der nach dieser RL geschützten Tätigkeiten (Rz 4) ausüben. „Nach Maßgabe“ dieser RL wird allerdings ausdrücklich mit S. 1 nur bestimmt, welche Entscheidungen der Disziplinarorgane nach dem BDG (Rz 20) über den Vorwarnmechanismus unter Nutzung des IMI (Rz 6) mitteilungspflichtig sind, so dass für Anwendungsfragen im Übrigen auf Maßgaben der RL selbst (Rz 42ff.) zurückzugreifen ist, vor allem auch, was die „Entscheidung über die Warnung“ anlangt (dazu Rz 48). S. 2 präzisiert nur näher den anzugebenden Zeitraum, der für die Vorwarnung gilt (dazu Rz 36; zu alledem auch Weiß ZBR 2017, 374 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0029a

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 37 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung