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§ 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Inhalt und Zweck. Neuregelung und befristete Ausnahme für „Verwendungseinkommen“ beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (= BAMF). Art. 3a Nr. 3 i.V. m. Art. 11 Abs. 1 d. 7. BesÄndG v. 3.12.2015 (BGBl. I S. 2163, 2170, 2172) und Neufassung d. § 107d BeamtVG mit Wirkung ab 1.1.2016. Dieses 7. BesÄndG enthält eine Reihe von Maßnahmen, die der aktuellen, von einem starken Anstieg von Asylbewerbern und Schutzsuchenden geprägten Situation Rechnung tragen. Um eine kurzfristige Personalverstärkung durch Pensionäre attraktiver zu gestalten, wird somit die versorgungsrechtliche Hinzuverdienstgrenze für Verwendungseinkommen zu Gunsten heutiger Pensionäre aufgehoben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0107d

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