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§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes und des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerunggesetzes

Durch Art. 5 Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG) vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1583) wurde mit Wirkung vom 26.7.2012 die Unfallentschädigung in den Fällen des § 43 Abs. 1 und 2 auf den ab dem 13.12.2011 geltenden Stand, den das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz ab dem 13.12.2011 geschaffen hatte (vgl. O § 43 Rz 3), rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Einsatzversorgungsgesetzes vom 21.12.2004 (BGBl. I S. 3592) angehoben. Danach bestand mit Wirkung vom 1.12.2002 der Anspruch auf die einmalige Entschädigung nach einheitlichen Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich im Fall eines Einsatzfalles und einer MdE von mindestens 50 v. H. Darüber hinaus galten ab diesem Zeitpunkt einheitlich die Beträge der einmaligen Entschädigungszahlungen (§ 43 Abs. 1 und 2), die der Anpassung durch das Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz zu Grunde gelegt wurden. Dies galt ebenfalls für die einmaligen Entschädigungszahlungen im Fall von Dienstunfällen bei der Ausübung besonders gefährlicher Tätigkeiten außerhalb von besonderen Auslandsverwendungen (vgl. § 43 Abs. 3), die nach dem Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz hinsichtlich der Höhe gleich behandelt wurden (BTDrucks. 17/9340 S. 53 zu Art. 14 Nr. 20).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0069i

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